Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

A. Allgemeine Vorschriften

 

1. Geltungsbereich – Schriftform

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ finden Anwendung auf die Lieferung von Brandschutzklappen, Luftfiltern und  Wärmetauschern (im Folgenden „Kaufsachen“) die Lieferung von Ersatzteilen Reparaturen, Wartungen und Funktionsüberprüfungen) sonstige Leistungen der Camfil Austria GmbH (im Folgenden „CAMFIL“) alle im Folgenden „Leistungen“ genannt.

1.2 Für jegliche von CAMFIL mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge über die in 1.1 genannten Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt CAMFIL nicht an, es sei denn, CAMFIL hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Für den Fall einer derartigen Zustimmung gelten diese nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch für Folgegeschäfte. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn CAMFIL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos erbringt oder Zahlungen annimmt.

1.3 Sämtliche Vereinbarungen, die Vertragsinhalt sein sollen oder die zwischen CAMFIL und dem Kunden im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich festzuhalten. Dies gilt auch für Vereinbarungen, durch die der Vertrag nachträglich geändert wird.

1.4 Soweit die Parteien hinsichtlich der Leistungen einen schriftlichen Vertrag schließen, geht dieser schriftliche Vertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. In diesem Fall gelten diese Allgemeine Geschäftsbedingungen nur für jene Bereiche, die nicht von einem derartigen schriftlichen Vertrag geregelt werden.

1.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Absatz 2 KSchG, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.6 Änderungen dieser AGB gelten als genehmigt und sind auch für bestehende Verträge wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Übermittlung oder sonstiger Kundmachung der geänderten AGB Widerspruch erhebt. Die Übermittlung bzw. Kundmachung der geänderten AGB kann auch auf elektronischem Wege (per e-mail) erfolgen.

 

2. Angebot und Annahme-Angebotsunterlagen

2.1 Sofern von CAMFIL nicht anders angegeben, sind die Angebote von CAMFIL unverbindlich und freibleibend.

2.2 Ist der Auftrag des Kunden als Angebot (Auftrag, Bestellung) zu qualifizieren, so kann CAMFIL dieses innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Auftrages/der Bestellung annehmen. Aufträge und Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von CAMFIL schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt worden sind.

2.3 An allen dem Kunden in Zusammenhang mit dem Vertragsschluss überlassenen Abbildungen, Skizzen, technischen Daten und sonstigen Unterlagen behält sich CAMFIL Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung von CAMFIL nicht für andere Zwecke als für die Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung der Kaufsachen oder der Ersatzteile genutzt oder kopiert, reproduziert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

 

3. Leistungszeit – Rechte bei Verzug

3.1 Alle Angaben über die Frist oder den Termin zur Vornahme der Leistung sind nur annähernd maßgeblich und unverbindlich, es sei denn, die Frist oder der Termin zur Vornahme wird auf der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet. Bei der Lieferung der Kaufsache oder von Ersatzteilen ist die Frist bzw. der Termin eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Frist bzw. am Termin die Kaufsache oder der  Ersatzteil beim  Kunden abgeliefert wird. Bei den übrigen Leistungen ist die Frist bzw. der Termin eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Frist bzw. am Termin die Leistung zur Abnahme durch den Kunden bereit ist.

3.2 Teilleistungen sind zulässig. Die Rechte des Kunden für den Fall, dass er an der Teilleistung kein Interesse hat, bleiben unberührt.

3.3 Macht der Kunde Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung oder, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, statt der Leistung geltend, so ist die Schadensersatzhaftung von CAMFIL gemäß Punkt 6. dieser AGB eingeschränkt. Der Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung ist weiterhin, soweit CAMFIL nach Punkt 6 dieser AGB für einfache Fahrlässigkeit haftet, der Höhe nach auf höchstens 5 % des vereinbarten Vergütung beschränkt.

 

3.4 Zusätzlich gilt für Lieferungen von Kaufsachen und Ersatzteilen:

3.4.1 Die Einhaltung des Liefertermins für Kaufsachen durch CAMFIL setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere das Ausfüllen und Übersenden der mit der Auftragsbestätigung übersandten Checkliste und die Schaffung der örtlichen Voraussetzungen für die Lieferung, sowie den Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.4.2 Sofern CAMFIL verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die CAMFIL nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), insbesondere für den Fall, dass CAMFIL selbst von einem Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert wird, wird CAMFIL den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist CAMFIL berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird CAMFIL unverzüglich diesem zurückerstatten.

 

4. Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Ausführung der Leistung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er muss CAMFIL über bestehende Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften unterrichten, soweit diese für das Personal von CAMFIL von Bedeutung sind.

4.2 Der Kunde ist zur technischen Hilfestellung auf seine Kosten verpflichtet. Die technische Hilfeleistung dient dem Zweck, die Leistung unverzüglich nach Ankunft des Personals von CAMFIL beginnen und ohne Verzögerung durchzuführen zu können.

4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, insbesondere solche nach diesem Punkt, so ist CAMFIL berechtigt, den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Hierfür berechnet CAMFIL eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0.5 % der Nettovergütung pro Woche, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin, jedoch insgesamt maximal 5% der Nettovergütung. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis erlaubt, dass CAMFIL überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die genannte Pauschale entstanden ist. Vergebliche Anfahrten wegen Verzug der Annahme der sonstigen Leistungen werden nach der gültigen Preisliste von CAMFIL in Rechnung gestellt.

4.4 Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


4.5 Zusätzlich gilt für Lieferungen von Kaufsachen und Ersatzteilen:

4.5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die der Auftragsbestätigung bei Kaufsachen beigefügte Checkliste unverzüglich auszufüllen und dafür Sorge zu tragen, dass die Kaufsache zum Liefertermin am Bestimmungsort aufgestellt und nach diesem Punkt  installiert werden kann.

4.5.2 Sofern die Voraussetzungen von Punkt  4.3 vorliegen, geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder der Ersatzteile in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

 

5. Rechte des Kunden bei Mängeln

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung von Kaufsachen und Ersatzteilen sowie deren unsachgemäße Installation oder mangelhafter Installationsanleitung) haftet CAMFIL unter Ausschluss aller übrigen Ansprüche nach den folgenden Bestimmungen.

5.1 Untersuchungspflichten: Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls verfallen seine Gewährleistungsansprüche, es sei denn, CAMFIL hat den Mangel arglistig verschwiegen.

Abweichend davon setzen Rechte des Kunden wegen Mängeln der Kaufsache oder eines Ersatzteils voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 UGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5.2 Mangel der Kaufsache oder eines Ersatzteils: Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache oder eines Ersatzteils im Sinne des § 922 Absatz 1 Satz 2 ABGB gelten die in Produktkatalogen, Preislisten und sonstigen zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Informationen nur insoweit, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.3 Beschränkung auf Nacherfüllung: CAMFIL ist verpflichtet, die Mängel innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. CAMFIL hat das Recht, zu wählen, ob es die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Kaufsache oder eines mangelfreien Ersatzteils bzw. Herstellung eines neuen Werkes leistet. Das Recht von CAMFIL, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vergütungsforderung von CAMFIL zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Ausschluss der Gewährleistung: Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, soweit der Kunde ohne Genehmigung von CAMFIL Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

5.5 CAMFIL übernimmt keine Haftung für die Eignung der gelieferten Ware zu dem vom Kunden beabsichtigten Zweck.

5.6 CAMFIL ist berechtigt, eine etwaige geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die noch ausstehende Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzuhalten.

5.7 Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Punkt 6 dieser AGB.

 

6. Schadensersatzansprüche – Umfang der Haftung

In allen Fällen richtet sich die Haftung von CAMFIL auf Schadensersatz – gleichgültig, ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen – ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung von CAMFIL auf Schadensersatz ausgeschlossen. Soweit die Haftung von CAMFIL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CAMFIL.

6.1 Soweit CAMFIL einen Mangel der Kaufsache, des Ersatzteils oder der Leistung arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache, des Ersatzteils oder der Leistung übernommen hat, haftet CAMFIL nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.

6.2 Weiterhin haftet CAMFIL für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von CAMFIL einschließlich seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.3 CAMFIL haftet außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die entweder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CAMFIL, einschließlich seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder darauf, dass CAMFIL schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt hat. Die Schadensersatzhaftung von CAMFIL ist in diesen Fällen jedoch der Höhe nach auf den Wert der Leistung begrenzt, außer in dem Fall, dass CAMFIL einschließlich seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

6.4 Des Weiteren haftet CAMFIL, soweit einschlägig, nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes vom 21. Jänner 1988.

6.5 Unbeschadet des Vorstehenden ist unter allen Umständen eine Haftung von CAMFIL für entgangene Gewinne, entgangene Verträge, Gebrauchsbehinderung, Datenverlust oder Folgeschäden oder indirekte Schäden des Kunden ausgeschlossen

 

7. Verjährungsfristen

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:

7.1 Nacherfüllungsanspruch: Der Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln der Kaufsache oder eines Ersatzteils verjährt in 1 Jahr ab Ablieferung und wegen Mängeln der übrigen Leistungen in 1 Jahr ab Abnahme, es sei denn, der Kunde macht Ansprüche auf Grund eines von CAMFIL arglistig verschwiegenen Mangels oder auf Grund einer von CAMFIL für einen längeren Zeitraum übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Leistung geltend.

7.2 Rücktritt und Minderung: Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Werkes, der Kaufsache oder der Ersatzteile sind unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

7.3 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche: Die Verjährungsfrist für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme beziehungsweise, bei Mängeln der Kaufsache und bei Mängeln eines Ersatzteils, mit deren/dessen Ablieferung.

Für alle anderen Schadensersatzansprüche beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen und der Tatsache, dass CAMFIL Schuldner des Anspruches ist, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Sie beträgt 2 Jahre.

Davon unbeschadet gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für alle Ansprüche wegen groben Verschuldens, Arglist, der Übernahme einer Garantie, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, einer wesentlichen Vertragspflicht sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Für die Fälle der Ersatzlieferung der gesamten Kaufsache oder einzelner Teile gilt oben stehendes mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist wegen Mängeln mit der Ablieferung der Ersatzsache oder des Ersatzteils zu laufen beginnt.

 

8. Sicherheiten, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

8.1 CAMFIL behält sich vor, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes eines Auftrages zu verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Hierzu kann CAMFIL dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist CAMFIL berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. § 918 ABGB gilt entsprechend.

8.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von CAMFIL anerkannt sind. In diesen Fällen ist der Kunde auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 CAMFIL behält sich das Eigentum an der Kaufsache beziehungsweise an sämtlichen von CAMFIL gelieferten und eingebauten Ersatzteilen bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Nebengebühren mit dem Kunden vor. Ist der Kunde berechtigt, vor Bezahlung der Ware über diese zu verfügen, hat CAMFIL bis zur vollständigen Bezahlung des ihr zustehenden Kaufpreises das Recht das Eigentum vorzubehalten.

9.2 Der Kunde hat CAMFIL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Kaufsache beziehungsweise ein Ersatzteil gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit CAMFIL eine Exzindierungsklage gemäß § 37 EO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CAMFIL die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 37 EO zu erstatten, haftet der Kunde für den CAMFIL entstandenen Ausfall.

9.3 Die Verarbeitung der Ersatzteile, auch durch den Kunden, wird stets für CAMFIL vorgenommen. Werden die Ersatzteile mit anderen, CAMFIL nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt CAMFIL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ersatzteile (in Höhe des in der Rechnung ausgewiesenen Betrages, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für CAMFIL. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Ersatzteile.

9.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern.

9.5 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache sowie Ersatzteile im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt CAMFIL jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die in Punkt 9.2 dieser AGB genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von CAMFIL, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CAMFIL verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den eingenommenen Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann CAMFIL verlangen, dass der Kunde CAMFIL die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen sonstigen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.6 CAMFIL verpflichtet sich, die CAMFIL zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von CAMFIL die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CAMFIL.

9.7 Wird die Kaufsache oder werden die Ersatzteile ins Ausland geliefert oder später dorthin verbracht, so ist der Kunde auf Verlangen von CAMFIL verpflichtet, CAMFIL umfassend dabei zu unterstützen, das Eigentumsrecht von CAMFIL an der Kaufsache oder den Ersatzteilen in dem betreffenden Land zu schützen. Dies gilt insbesondere, soweit nach dem jeweils anwendbaren Recht der Schutz des Eigentumsrechts von CAMFIL eine notarielle Urkunde, eine Registrierung oder sonst eine formale Handlung erfordert.

 

10. Sonstiges

10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung ist Wien; CAMFIL ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht zu verklagen, das für seinen Sitz zuständig ist.

10.2 Erfüllungsort ist, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, Wien.

10.3 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie nationaler und internationaler Kollisionsnormen).

10.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hievon unberührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen entsprechend durch rechtswirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, welche in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen wie rechtlich möglich. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.

10.5 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass CAMFIL übermittelte Daten von automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

10.6 Der Kunde ist verpflichtet, CAMFIL Änderungen seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliches Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird eine solche Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Kunden gesendet werden.

10.7 Der Kunde erklärt sein Einverständnis, in die Liste der Referenzen von CAMFIL aufgenommen zu werden, die von CAMFIL zu Werbezwecken verwendet wird.

 

B. Besondere Regelungen für die Lieferung von Kaufsachen

 

11. Lieferung – Gefahrübergang

Die Lieferung der Kaufsache erfolgt „Geliefert Verzollt“ (DDP Incoterms 2000), soweit nicht zwischen den Parteien ausdrücklich anders vereinbart, zum seitens des Kunden genannten Bestimmungsort.

 

12. Preise – Zahlungsbedingungen – Fälligkeit

12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, verstehen sich die Preise ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird, und zuzüglich Umsatzsteuer, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Die Rechnungen von CAMFIL lauten grundsätzlich auf Euro (EUR, €).

12.2 Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls Teillieferungen auf Wunsch des Kunden erfolgen, ist CAMFIL berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten zusätzlich zu berechnen.

12.3 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlicher Vereinbarung.


12.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) wie folgt zu leisten:

40 % innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung

60 % innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung

Bei Terminverzögerungen, die durch den Auftraggeber verursacht sind, behält CAMFIL sich vor, vertraglich vereinbarte Teilzahlungen zu den vereinbarten Terminen abzurufen.

12.5 Unbeschadet der sonstigen Rechte von CAMFIL ist CAMFIL im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden berechtigt, jegliche noch ausstehende Lieferung aufgrund des Vertrages oder anderer gleichartiger Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.

12.6 Schecks, Wechsel oder die Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt angenommen. CAMFIL ist zu einer Annahme nicht verpflichtet. Eine Annahme bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung.

12.7 Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart

 

C. Besondere Regelungen für sonstige Verträge

 

13. Abnahme

13.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel oder wenn CAMFIL ihre Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

 

14. Preise – Zahlungsbedingungen – Fälligkeit

14.1 Sämtliche Aufträge werden nach Zeitaufwand des Personals für Fahrt, Wartezeiten und Arbeitsleistung von CAMFIL nach der jeweils gültigen Preisliste für Serviceleistungen – Technischer Service abgerechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes, zum Beispiel ein Pauschalpreis, vereinbart ist. Reisekosten werden nach der Preisliste für Serviceleistungen – Technischer Service berechnet.

14.2 Die Preise gelten zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

Wien, Juni 2014

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